PRÜFUNG VON GUTACHTEN
Die Anerkennung von Verkehrswerten (Marktwerten) nach § 194 BauGB, die über Gutachten ermittelt wurden, hängt davon ab,
ob die nach § 199 Abs. 1 BauGB durch Ermächtigungsverordnung erlassene Immobilienwertermittlungsverordnung (seit 1.7.2010), stringent beachtet worden ist. Zu beachten sind auch die Empfehlungen der WertR2006, der EW-RL (Ertragswert-Richtlinie), SW-RL (Sachwert-Richtlinie), VW-RL (Vergleichswert-Richtlinie).
Durch die Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, die Erfüllung der Plausibilitäts- und Wertungsanforderung, sowie die Erfüllung der formellen und sachlichen Anforderungen, hinreichend konkretisiert.
Anlässe für eine Plausibilisierungsprüfung von Gutachten:
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Gutachten im Zusammenhang mit Schenkung & Erbschaft
(Pflichtteilsanspruch / Auseinandersetzung Erbengemeinschaft)
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Ehescheidung
(Überprüfung Wertansätze der Auftraggeber-Gegenseite)
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Gutachten in Erbbaurechtsangelegenheiten
(Entschädigungswert bei Heimfall oder Zeitablauf)
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Verkehrswertgutachten im gerichtlichen Verfahren
(Überprüfung, z. B. zur Vorbereitung der Sachverständigenbefragung)
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Kaufpreisaufteilung
(Überprüfung der Wertansätze des FA)
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u. vm.
Mit meiner Sachverständigenkompetenz und erprobtem Netzwerk, führe ich Sie mit der gebotenen Sorgfalt durch das, vermeintlich, komplizierte Geflecht Ihres Immobilienfalls.